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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 27 Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung



(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den Lehrgängen "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" und "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" und der praktischen Ausbildung. Der Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" wird nach Abschluss der Fachausbildung durchgeführt.

(2) In der praktischen Ausbildung sollen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachausbildung erwerben sowie die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Sie werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben ausgebildet und sollen ihrem Ausbildungsstand entsprechend Aufgaben selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben.

(3) Die §§ 16 bis 22 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 27 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gtDBWVV Ausbildungsaufstieg
... und einer berufspraktischen Ausbildung von je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26 bis 28 und vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 38 GtDBWVAPrV Übergangsregelung (vom 27.01.2017)
... in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung in Anspruch genommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für ...