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§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 38 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 31 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.



 

Zitierungen von § 38 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gtDBWVV Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehrgänge
... Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet das Lehrinstitut, bei dem der Lehrgang ...
§ 28 LAP-gtDBWVV Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachausbildung
... Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Bundesakademie für ...
§ 29 LAP-gtDBWVV Praxisaufstieg
... Die §§ 30 und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der ...
§ 41 LAP-gtDBWVV Zeugnis
... Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis ...
§ 44 LAP-gtDBWVV Zwischenprüfung
... obliegen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden. (5) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ...
§ 46 LAP-gtDBWVV Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilprüfung
... obliegt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden. (4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt ...
§ 48 LAP-gtDBWVV Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung
... worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, ...
§ 49 LAP-gtDBWVV Zweite Teilprüfung
... inhaltlich der Laufbahnprüfung. Sie kann einmal wiederholt werden. Die §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§ 41 und 42 gelten ...