(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch durch eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes erworbene, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, die mit einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen Prüfung endet, erlangt werden. Die Ausbildung muss den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes inhaltlich entsprechen.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist der erfolgreiche Abschluss einer sechsmonatigen Einführung in die Laufbahnaufgaben.