Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 51 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 51 Gleichwertige Befähigung



(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch durch eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes erworbene, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, die mit einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen Prüfung endet, erlangt werden. Die Ausbildung muss den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes inhaltlich entsprechen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist der erfolgreiche Abschluss einer sechsmonatigen Einführung in die Laufbahnaufgaben.



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