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Kapitel 5 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Kapitel 5 Sonstige Vorschriften

§ 51 Gleichwertige Befähigung



(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch durch eine außerhalb des Vorbereitungsdienstes erworbene, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, die mit einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen Prüfung endet, erlangt werden. Die Ausbildung muss den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes inhaltlich entsprechen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist der erfolgreiche Abschluss einer sechsmonatigen Einführung in die Laufbahnaufgaben.


§ 52 Übergangsregelung



Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gilt Satz 1 entsprechend.


§ 53 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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