Änderung § 3 7. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 3 7. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 7. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(Text neue Fassung)

§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


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(1) Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch das der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß



(1) Ein Gerät darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

(Textabschnitt unverändert)

1. die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind,

2. das serienmäßig hergestellte Gerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang II Nr. 1 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Gerätes den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,

3. das Verfahren der

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a) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG,

b) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der Produktionsqualität),

c) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 4 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der Produktqualität) oder

d) EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG



a) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 2009/142/EG,

b) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2009/142/EG (Zusicherung der Produktionsqualität),

c) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 4 der Richtlinie 2009/142/EG (Zusicherung der Produktqualität) oder

d) EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 2009/142/EG

eingehalten wurde und

4. der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.

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(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller statt der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 die gerätespezifische EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 90/396/EWG wählen.



(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller statt der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 die gerätespezifische EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 2009/142/EG wählen.

(3) Unterliegt das Gerät auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß das Gerät ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Gerät den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den schriftlichen Informationen nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sein.

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(4) Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein, mit der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die in § 2 genannten, für die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ausrüstung darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen.



(4) Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist, mit der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die in § 2 genannten, für die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ausrüstung darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen.




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