Änderung § 7 7. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 7 7. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 7. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Geräte und Ausrüstungen dürfen bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte und Ausrüstungen, die bis zum 31. Dezember 1995 nach den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.



 
 



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