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Änderung § 6 7. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 6 7. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 7. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Gerät, auf dem die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,

1a. entgegen
§ 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG oder

2. entgegen §
5 ein Gerät, dem die dort vorgeschriebenen Unterlagen nicht beigefügt sind,

in den Verkehr bringt.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt.


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