(1) Unternehmen nach §
2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach §
1 des
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach §
3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zur Sicherung der Zwecke des §
1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des §
1 des
Gesetzes über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbesondere:
- 1.
- die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz von Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind,
- 2.
- Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz.
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig. Zuständige Behörde im Sinne des §
13a Abs. 1 und 3 des
Wehrpflichtgesetzes und des §
14 Abs. 1 bis 3 des
Zivildienstgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1539; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506