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Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (PTSRNG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 PSG





Artikel 2 Folgeänderungen


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 SÜFV § 10, WPflG § 13a

(1) § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294) wird wie folgt gefasst:

 
„1.
die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Erbringen der nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrechtzuerhaltenden Telekommunikationsdienste erheblich beeinträchtigen kann;".

(2) In § 13a Absatz 1 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, werden die Wörter „oder dem nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils" gestrichen.


Artikel 3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 TKG § 3, § 9a, § 112, § 113, § 123, § 149

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst:

„§ 9a (weggefallen)".

2.
In § 3 wird die Nummer 12b aufgehoben.

3.
§ 9a wird aufgehoben.

4.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

„Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen."

bb)
In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort „Verpflichtete" die Wörter „und sein Beauftragter" eingefügt sowie das Wort „hat" durch das Wort „haben" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

cc)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6 Nr. 1" durch die Wörter „Satz 7 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen."

5.
Dem § 113 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst und das Amt für den Militärischen Abschirmdienst haben für ihnen erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung."

6.
In § 123 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§§ 10, 11, 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

7.
§ 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 31 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

b)
In Nummer 32 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 1. April 2011 PTSG PSV PTZSV FpV 1996 TKSiV PTKAuskV

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist,

2.
die Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,

3.
die Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1539), die zuletzt durch Artikel 461 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

4.
die Feldpostverordnung 1996 vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1543), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 23 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,

5.
die Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

6.
die Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 545), die zuletzt durch Artikel 463 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2011.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Rainer Brüderle