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§ 14 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

§ 14 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt.

 
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