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Änderung § 11 PTSG vom 09.04.2009

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§ 11 PTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 11 PTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Postrentendienst


(1) Die Deutsche Post AG hat die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall die ihr nach den §§ 119 und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen.

(2) Die Deutsche Post AG hat die Auszahlung der Renten an die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedingungen zu gewährleisten.

(Text alte Fassung)

(3) Die Verpflichtung, Maßnahmen im Sinne des § 9 zu treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz dienen, gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Die Verpflichtung, Maßnahmen im Sinne des § 9 zu treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen, gilt entsprechend.