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§ 11 - Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)

§ 11 Postrentendienst



(1) Die Deutsche Post AG hat die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um auch bei Katastrophen und Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall die ihr nach den §§ 119 und 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben für die Träger der Sozialversicherung zu erfüllen.

(2) Die Deutsche Post AG hat die Auszahlung der Renten an die Rentenempfänger auch unter erschwerten Bedingungen zu gewährleisten.

(3) Die Verpflichtung, Maßnahmen im Sinne des § 9 zu treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen, gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 11 PTSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 2 Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
vom 02.04.2009 BGBl. I S. 693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 PTSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PTSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PTSG Entschädigungen (vom 08.11.2006)
... innerhalb des üblichen Dienstleistungsangebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 entstehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 2 ZSGÄndG Folgeänderungen
... „Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes" ersetzt. b) In § 11 werden die Wörter „Gesetzes über den Zivilschutz" durch die Wörter ...