§ 3 - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)

§ 3 Maßnahmen im Falle des Seuchenverdachts


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb

1.
hinsichtlich der empfänglichen Tiere

a)
die behördliche Beobachtung,

b)
die regelmäßige klinische Untersuchung der lebenden und die pathologisch-anatomische Untersuchung der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt sowie die virologische oder serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere,

c)
Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und deren tägliche Anpassung an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt,

d)
die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere sowie

2.
epizootiologische Nachforschungen

an.


(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern die geographische Lage, der Standort der empfänglichen Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb eine Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit befürchten lassen.

(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit V. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3144 m.W.v. 28. Dezember 2007

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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzungenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BlauzungenV Maßnahmen im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche (vom 22.12.2011)
... den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 an. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, ...
§ 7 BlauzungenV Aufhebung angeordneter Maßnahmen (vom 09.07.2015)
... angeordnete Maßnahmen auf, wenn 1. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und 2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen ... 1 Buchstabe b und 2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 den Seuchenverdacht nicht bestätigt ...
§ 8 BlauzungenV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.07.2015)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ... 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird, 3. entgegen § 6 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 3 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... Culicoides imicola," gestrichen. 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 1a oder 2" ersetzt.  ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 1a oder 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 25 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ... Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird, 3. entgegen § 6 ...


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