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Änderung § 3 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 28.12.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Maßnahmen im Falle des Seuchenverdachts


(1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb

1. hinsichtlich der empfänglichen Tiere

a) die behördliche Beobachtung,

b) die regelmäßige klinische Untersuchung der lebenden und die pathologisch-anatomische Untersuchung der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt sowie die virologische oder serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere,

c) Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und deren tägliche Anpassung an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden,

e) die
unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere sowie

(Text neue Fassung)

d) die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere sowie

2. epizootiologische Nachforschungen

an.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern die geographische Lage, der Standort der empfänglichen Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb eine Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit befürchten lassen.

vorherige Änderung

(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere

1. im Betrieb zu Zeiten, in denen der Vektor aktiv ist, so weit wie möglich aufgestallt und

2.
nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht

werden.




(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden.