§ 6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet
Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach §
5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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interne Verweise§ 8 BlauzungenV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.07.2015) ... 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird, 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden NormenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV ... der Vektor zuletzt aufgetreten ist, 2. zu diagnostischen Zwecken. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 3 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit ... 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 ... dd) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe § 6 Abs. 2" durch die Angabe § 6" ersetzt. ... neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe § 6 Abs. 2" durch die Angabe § 6 " ersetzt. ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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