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Änderung § 6 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 28.12.2007

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet


(Text alte Fassung)

(1) Aus einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet dürfen empfängliche Tiere nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwecken sowie zu einem sonstigen Zweck, soweit dieser durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist, die auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c oder des Artikels 12 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2)
Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.


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