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§ 8 - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird,

3.
entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.



 
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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 25 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 06.04.2009 BGBl. I S. 749
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzungenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 1 BlauzRuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden." 2. In § 8 Absatz 2 werden in Nummer 2 der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 3 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 25 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
...  8 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), ... 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 1 2. BlauzRuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" ...