Änderung § 8 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 16.04.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1, 1a oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein empfängliches Tier nicht verbracht wird,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt.


 



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