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Änderung § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 09.07.2015

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§ 6b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 6b n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b Untersuchungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 6b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere unverzüglich auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.



 
(heute geltende Fassung)