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Änderung § 7 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 09.07.2015

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufhebung angeordneter Maßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestätigt worden ist, der auf Grund des Artikels 11 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind.

(2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn

1. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und

2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.



(heute geltende Fassung) 

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