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Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit am 28.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2007 durch Artikel 3 der BlauzVnÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BlauzungenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch

a) virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder

b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden

festgestellt ist;

2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Empfängliche Tiere:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wiederkäuer mit Ausnahme frei lebender Wildwiederkäuer,

(Text neue Fassung)

Wiederkäuer,

2. Vektor:

vorherige Änderung nächste Änderung

Insekten der Gattung Culicoida, insbesondere der Art Culicoides imicola,



Insekten der Gattung Culicoida,

3. Epizootiologische Nachforschungen:

Nachforschungen zur Ermittlung

a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einem Betrieb,

b) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,

c) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und

d) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.



(heute geltende Fassung) 
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§ 2 Impfverbot




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



 

§ 3 Maßnahmen im Falle des Seuchenverdachts


(1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb

1. hinsichtlich der empfänglichen Tiere

a) die behördliche Beobachtung,

b) die regelmäßige klinische Untersuchung der lebenden und die pathologisch-anatomische Untersuchung der verendeten Tiere durch den beamteten Tierarzt sowie die virologische oder serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere,

c) Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und deren tägliche Anpassung an Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt,

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d) die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden,

e) die
unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere sowie



d) die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere sowie

2. epizootiologische Nachforschungen

an.

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(1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern die geographische Lage, der Standort der empfänglichen Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb eine Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit befürchten lassen.

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(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere

1. im Betrieb zu Zeiten, in denen der Vektor aktiv ist, so weit wie möglich aufgestallt und

2.
nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht

werden.




(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Maßnahmen im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche


(1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des betroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

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(3) Die zuständige Behörde ordnet bei allen empfängliche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 an.



(3) Die zuständige Behörde ordnet, vorbehaltlich des Satzes 2, bei allen empfängliche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 an. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geographischer, ökologischer oder meteorologischer Gesichtspunkte

1. Anordnungen nach Satz 1 für

a) ein größeres oder

b) ein kleineres

Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen oder

2. von einer solchen Anordnung absehen,

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen.


(4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2

1. das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet sowie

2. das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als Beobachtungsgebiet

fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines Beobachtungsgebietes sind die Bestimmungen einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zu beachten, die auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe d oder Abs. 3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung epizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet und im Beobachtungsgebiet an.



§ 6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet


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(1) Aus einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet dürfen empfängliche Tiere nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwecken sowie zu einem sonstigen Zweck, soweit dieser durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist, die auf Grund des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe c oder des Artikels 12 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2)
Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.



Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1, 1a oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 2 Abs. 1 impft,

2. entgegen §
3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein empfängliches Tier aufgestallt oder nicht verbracht wird,

3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt oder

4. entgegen § 6 Abs. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.



1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein empfängliches Tier nicht verbracht wird,

2.
entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.