§ 7 BSZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 7 BSZG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 50 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Text alte Fassung) § 7 Förderung der Leistungsbesoldung | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Zur Förderung der Leistungsbesoldung wird jährlich ein Prozentsatz der Aufwendungen für die Sonderzahlungen des Vorjahres aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Die zur Durchführung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern. |