Änderung § 8 BSZG vom 01.07.2009

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§ 8 BSZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 8 BSZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 50 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Schlussbestimmung


(Text alte Fassung)

Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für den Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) aufgehobenen Gesetze.

(Text neue Fassung)

(1) Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für den Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) aufgehobenen Gesetze.

(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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