§ 7 - Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)

V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1849; zuletzt geändert durch Artikel 264 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.07.1976; FNA: 705-1-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 7


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

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Zitierungen von § 7 GasLastV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GasLastV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasLastV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1" ersetzt. (39) In § 7 der Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel ...


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