(1) Es treten in Kraft:
- 1.
- Artikel 1 § 8 Abs. 2 und Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990,
- 2.
- Artikel 1 § 8 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991,
- 3.
- Artikel 1 § 8 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 1991.
Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Regelungen über
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- Umfang der Zahlungen (Teil I/1)
- -
- Wehrsold, Dienstbezüge, sonstige Zahlungen (Teil I/2)
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- Zulagen (Teil I/3)
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- Erschwerniszuschläge (Teil I/4)
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- Besoldung unter besonderen Bedingungen (Teil I/5) mit Ausnahme der Regelungen in Abschnitt 521 Blatt 1 Ziffer 1 bei Urlaub und Blatt 2 Ziffer 7 Buchstabe c 1. Strichaufzählung über die Zahlung der Dienstbezüge und Zulagen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Dienstbeschädigung, die sinngemäß bei den Bezügen nach Artikel 1 dieser Verordnung anzuwenden sind
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- Entschädigungszahlungen (Teil I/6)
in der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 einschließlich aller bis zum 2. Oktober 1990 ergangenen Änderungen außer Kraft.