Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 3 - Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung (1. BezAnpÜV)

V. v. 29.08.1991 BGBl. I S. 1868; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 105-3-9 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Es treten in Kraft:

1.
Artikel 1 § 8 Abs. 2 und Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom 3. Oktober 1990,

2.
Artikel 1 § 8 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991,

3.
Artikel 1 § 8 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 1991.

Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Regelungen über

-
Umfang der Zahlungen (Teil I/1)

-
Wehrsold, Dienstbezüge, sonstige Zahlungen (Teil I/2)

-
Zulagen (Teil I/3)

-
Erschwerniszuschläge (Teil I/4)

-
Besoldung unter besonderen Bedingungen (Teil I/5) mit Ausnahme der Regelungen in Abschnitt 521 Blatt 1 Ziffer 1 bei Urlaub und Blatt 2 Ziffer 7 Buchstabe c 1. Strichaufzählung über die Zahlung der Dienstbezüge und Zulagen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Dienstbeschädigung, die sinngemäß bei den Bezügen nach Artikel 1 dieser Verordnung anzuwenden sind

-
Entschädigungszahlungen (Teil I/6)

in der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 einschließlich aller bis zum 2. Oktober 1990 ergangenen Änderungen außer Kraft.



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