Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststelle den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.
In Beihilfeangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vor einer Entscheidung zu beteiligen.
Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, soweit diese nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
Diese Anordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.