Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 7 - Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)

V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2930, zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; dieses geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Leitungskräfte


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Personalbemessung für leitende Ärzte richtet sich nach der Zahl der nach § 6 ermittelten und von den Vertragsparteien vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen; diese sind im Verhältnis 8 zu 1 in ganze oder anteilige Stellen für leitende Ärzte umzurechnen.

(2) Die Zahl der leitenden Krankenpflegekräfte entspricht der errechneten Zahl der leitenden Ärzte nach Absatz 1.

(3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 7 Psych-PV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Psych-PV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Psych-PV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Psych-PV Grundsätze
... der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3). (2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle ...
§ 9 Psych-PV Minutenwerte
... leitende Ärzte sowie für Leitungskräfte des Pflege- und Erziehungsdienstes § 7  ...


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