(1) Der Grundstückseigentümer kann die Absicherung des regelmäßigen Erbbauzinses durch Eintragung einer Reallast an rangbereiter Stelle sowie eine Vereinbarung über die Sicherung der Reallast nach §
9 Abs. 3 des
Erbbaurechtsgesetzes verlangen.
(2) Auf Verlangen des Nutzers ist in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, nach der sich der Grundstückseigentümer zu einem Rangrücktritt der Reallast zugunsten eines für Baumaßnahmen des Nutzers innerhalb des in §
13 Absatz 2, §
14 Abs. 1 und §
16 Abs. 1 bis 3 des
Pfandbriefgesetzes bezeichneten Finanzierungsraums verpflichtet, wenn nach §
9 Abs. 3 des
Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart wird.
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