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Änderung § 89 SachenRBerG vom 01.09.2009

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§ 89 SachenRBerG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 89 SachenRBerG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 61 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Verfahrensart


(Text alte Fassung)

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des Notars entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist.




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