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Artikel 61 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 61 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes


Artikel 61 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SachenRBerG § 17, § 18, § 89, § 96, § 102, § 114

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des eingetragenen dinglichen Rechts minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „ist der Vertretene minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 983 bis 986 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 447 Abs. 2, § 448 bis 450 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Ausschlussurteil" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

3.
In § 89 Abs. 1 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß" durch die Wörter „des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend" ersetzt.

4.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 367 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 97 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 371 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 372 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."

4a.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 102 Verfahrenskostenhilfe".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „finden" die Wörter „die §§ 76, 77 und 78 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen" eingefügt.

5.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 977 bis 981 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „die §§ 442 bis 445 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Meldet der Miteigentümer sein Recht im Aufgebotsverfahren an, so tritt die Ausschließung nur dann nicht ein, wenn der Berichtigungsanspruch bis zum Ende der Aufgebotsfrist rechtshängig gemacht oder anerkannt worden ist."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Ausschlussurteil" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 61 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 61 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 110 BRBG 2010 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...