Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (HwOuaÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.03.1998 BGBl. I S. 596, 604; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-1/3 Handwerk im Allgemeinen
| |

§ 3



Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

Anzeige