(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen und der praktischen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt. Die Schwerpunkte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ergeben sich aus §
16 Abs. 1.
(2) (weggefallen)
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter der Bildungsstätte zur Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen zu.