Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2017 aufgehoben
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Teil 2 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1682; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-7-1 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildungsordnung
Kapitel 2 Ausbildung
Teil 2 Berufspraktische Ausbildung
§ 18 Grundsätze
§ 19 Praktische Ausbildung
§ 20 Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

Abschnitt 2 Ausbildungsordnung

Kapitel 2 Ausbildung

Teil 2 Berufspraktische Ausbildung

§ 18 Grundsätze


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktische Ausbildung wird ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.

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§ 19 Praktische Ausbildung


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Während der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahnen des mittleren Zolldienstes und des Wasserzolldienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Zollverwaltung, den Arbeitsabläufen der jeweiligen Dienststellen und deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig beziehungsweise nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

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§ 20 Durchführung der praktischen Ausbildung


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung.

(2) Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Zollverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Einführungslehrgang erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(3) Nach der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten.

(4) Teile der praktischen Ausbildung können auch im Ausland und außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden.

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§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In jeder Ausbildungsbehörde werden eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung verantwortlich sind; außerdem werden Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (§ 18) wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

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§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen und der praktischen Ausbildung gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt. Die Schwerpunkte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ergeben sich aus § 16 Abs. 1.

(2) (weggefallen)

(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter der Bildungsstätte zur Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen zu.



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