Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.05.2007 aufgehoben

Verordnung über statistische Erhebungen zum Erwerbsstatus der Bevölkerung (Erwerbsstatistikverordnung - ErwerbStatV)

V. v. 10.05.2004 BGBl. I S. 870; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2006 BGBl. I S. 1434
Geltung ab 15.05.2004 bis 14.05.2007; FNA: 29-22-6 Statistik
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Eingangsformel
§ 1 Zweck, Art und Dauer der Erhebung
§ 2 Erhebungseinheiten
§ 3 Periodizität, Stichprobenumfang und Veröffentlichungstermine
§ 4 Erhebungsmerkmale
§ 5 Hilfsmerkmale
§ 6 Auskunftserteilung
§ 7 Unterrichtung der zu Befragenden
§ 8 Durchführung der Statistik
§ 9 Übermittlungsregelung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) der durch Artikel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Zweck, Art und Dauer der Erhebung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer Informationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden von Berichtsmonat September 2004 bis Berichtsmonat April 2007 Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Erwerbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationalen Arbeitsorganisation.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung V. v. 3. Juli 2006 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 14. Juli 2006

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§ 2 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten sind natürliche Personen im Alter ab 15 Jahren.

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§ 3 Periodizität, Stichprobenumfang und Veröffentlichungstermine



(1) Die Statistik umfasst monatliche Erhebungen bei höchstens 35 000 Erhebungseinheiten. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die monatlichen Ergebnisse der Erhebungen werden unverzüglich nach Ende einer Erhebung veröffentlicht.

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§ 4 Erhebungsmerkmale


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erhebungsmerkmale sind:

1.
Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Zahl der Kinder unter 15 Jahren im Haushalt;

2.
Schul- und Berufsausbildung, Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen in den letzten vier Wochen;

3.
Erwerbsstatus;

4.
für Erwerbstätige zusätzlich:

ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig des Betriebs, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, Monat und Jahr der Aufnahme der Tätigkeit, Art des Arbeitsverhältnisses nach Voll- und Teilzeit sowie Gesamtdauer einer Befristung, normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit, regelmäßige oder gelegentliche Nebenerwerbstätigkeit, geringfügige Beschäftigung, monatliches Bruttoarbeitseinkommen;

5.
für Arbeitslose und Arbeitsuchende zusätzlich:

Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld II, Art und Dauer der Arbeitsuche, Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit, Meldung bei einer Agentur für Arbeit, Verfügbarkeit für eine neue Erwerbstätigkeit, Gründe der Nichtverfügbarkeit, letzte Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsuche, Gründe für die Beendigung der letzten Erwerbstätigkeit, Dauer der Arbeitslosigkeit.

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§ 5 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen sowie Telefonnummern der Befragten,

2.
im Fall des § 7 Satz 2 zusätzlich Anschriften und weitere Telekommunikationsnummern der Befragten.

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§ 6 Auskunftserteilung



Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

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§ 7 Unterrichtung der zu Befragenden


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Unterrichtung der zu Befragenden nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes erfolgt telefonisch vorab. Auf Verlangen der zu Befragenden ist die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

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§ 8 Durchführung der Statistik



Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

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§ 9 Übermittlungsregelung



Für Landeszwecke übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung den statistischen Ämtern der Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Einzeldatensätze mit den Angaben zu den Merkmalen nach § 4.

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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Mai 2007 ErwerbStatV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 14. Mai 2007 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung V. v. 3. Juli 2006 BGBl. I S. 1434 m.W.v. 14. Juli 2006

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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