§ 30 - Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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§ 30 Bordbuch


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeräte ist ein Bordbuch zu führen.

(2) 1Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. 2Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.

(3) Das Bordbuch muß enthalten:

1.
Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen;

2.
Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luftfahrzeugs;

3.
für die durchgeführten Flüge

a)
Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Tage während des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung durchgeführten Flüge können unter Angabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit eingetragen werden,

b)
Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,

c)
Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen,

d)
Anzahl der Fluggäste,

e)
technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Fluges,

f)
Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung;

4.
Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs.

(4) 1Für die Führung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. 2Daneben ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. 3Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeichnen. 4Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren.

(5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013

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Frühere Fassungen von § 30 LuftBO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 LuftBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 LuftBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 LuftBO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2013)
... Auflagen der zuständigen Stelle nicht beachtet; g) § 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 3 LuftGerPVEV Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
... befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß." 8. In § 30 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c" ...


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