§ 5 LuftBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 5 LuftBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
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(Text alte Fassung) § 5 Umfang der Instandhaltung | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Die Instandhaltung umfaßt die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen, die Überholung und die großen Reparaturen. |