§ 7 LuftBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 7 LuftBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
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(Text alte Fassung) § 7 Überholung | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Hat ein Luftfahrtgerät die zulässige Betriebszeit nach § 4 erreicht oder sind bei seinem Betrieb Mängel festgestellt worden, die im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht behoben werden können, ist das Gerät ganz oder teilweise zu überholen (Grund- oder Teilüberholung). |