§ 8 LuftBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung | § 8 LuftBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293 |
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(Text alte Fassung) § 8 Große Reparatur | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
Hat ein Luftfahrtgerät einen Schaden erlitten, der im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht einwandfrei behoben werden kann, ist eine große Reparatur durchzuführen. Reparaturverfahren, die nicht in den Instandhaltungsunterlagen im Rahmen der Musterzulassung genehmigt worden sind, sind wie Änderungen am Muster zu behandeln und bedürfen der Zulassung. |