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Änderung § 17 LuftBO vom 01.03.2013

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§ 17 LuftBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 17 LuftBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen haben die Instandhaltung und Änderung der in Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge und Luftschiffe geeigneten eigenen oder anderen Betrieben zu übertragen, die als Instandhaltungsbetrieb, luftfahrttechnischer Betrieb oder Herstellungsbetrieb für Luftsportgerät nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät genehmigt sind. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle für das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrerschule. Änderungen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle zulässig. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Genehmigte luftfahrttechnische Betriebe oder Herstellungsbetriebe für Luftsportgerät, die Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrerschulen instandhalten, haben der zuständigen Stelle das Technische Betriebshandbuch jederzeit auf Verlangen vorzulegen.