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Änderung § 5 LegRegG vom 05.08.2014

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§ 5 LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 5 LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung


(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern.

(2) Die zuständige Behörde übermittelt

1. die Registrierung den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der von den Behörden geführten Register und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen registrierte Daten zum Zweck

1. der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,

vorherige Änderung

2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,



2. der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium und an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,

3. der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Überwachung an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder,

4. der Tierseuchenbekämpfung an das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und an die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden der Länder,

5. des Tierschutzes

a) an das Bundesministerium und

b) an die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes,

6. der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes,

soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

(4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betriebes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung)