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Änderung § 8 LegRegG vom 05.08.2014

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§ 8 LegRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
§ 8 LegRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 zu bestimmen, soweit Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen,

2. eine freiwillige Registrierung für Betriebe, die auf Grund einer nach Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 1 Abs. 2 nicht registrierungspflichtig sind, zu eröffnen und zu bestimmen, dass für diese Betriebe die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise entsprechend anwendbar sind,

3. die Durchführung der Registrierung und die nähere Ausgestaltung der Kennnummer zu regeln,

4. das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 zu regeln, soweit es für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



(heute geltende Fassung)