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§ 11 - Umweltinformationsgesetz (UIG)

neugefasst durch B. v. 27.10.2014 BGBl. I S. 1643; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2005; FNA: 2129-42 Umweltschutz
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§ 11 Umweltzustandsbericht



1Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. 2Hierbei berücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. 3Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. 4Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.

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Zitierungen von § 11 UIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 UIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 UIG Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Anlage UIGGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... der Öffentlich- keit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei  ...