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§ 10 - Umweltinformationsgesetz (UIG)
neugefasst durch B. v. 27.10.2014 BGBl. I S. 1643; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 14.02.2005; FNA: 2129-42 Umweltschutz
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Geltung ab 14.02.2005; FNA: 2129-42 Umweltschutz
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§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) 1Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. 2In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) 1Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
- der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
- 2.
- politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
- 3.
- Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
- 4.
- Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- 5.
- Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
- 6.
- zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) 1Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. 2Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. 3Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. 4Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) 1Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. 2Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
- die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
- 2.
- die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 306 m.W.v. 4. März 2021
Frühere Fassungen von § 10 UIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25.02.2021 BGBl. I S. 306 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
aktuell vorher | 02.06.2017 | Artikel 16 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 BGBl. I S. 1298 |
aktuell vorher | 06.11.2014 | Bekanntmachung der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes vom 27.10.2014 BGBl. I S. 1643 |
aktuell | vor 06.11.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 UIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 UIG Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
... Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10 , zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des ...
§ 10 UIG Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 04.03.2021)
... 8 und 9 finden entsprechende Anwendung. (7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen ...
§ 11 UIG Umweltzustandsbericht
... über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die ...
§ 12 UIG Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV)neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Zitat in folgenden Normen
Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 57b AtG Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II (vom 01.01.2020)
... einer Internetplattform die die Schachtanlage Asse II betreffenden wesentlichen Unterlagen nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) verbreitet. Die wesentlichen Unterlagen umfassen ...
Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG)
Artikel 1 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2826; zuletzt geändert durch Artikel 131 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 ProMechG Zustimmung und Registrierung (vom 27.06.2020)
... der zuständigen Behörde zuzuleiten. Die zugeleiteten Informationen sind nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen. (6) Die Zustimmung nach Absatz 1 umfasst nicht die sonstigen ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 6 StandAG Informationsplattform (vom 01.01.2020)
... des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und des Vorhabenträgers nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zur Verfügung gestellt. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören insbesondere ...
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
§ 105 StrlSchG Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen
... Stellen des Bundes veröffentlichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes . (2) Die zuständigen Stellen des Bundes 1. informieren die ... Stellen des Bundes 1. informieren die Bevölkerung nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes in geeigneter Weise a) über die Grundbegriffe der Radioaktivität und die ...
§ 120 StrlSchG Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen (vom 27.06.2020)
... 118 Absatz 2 und 3 werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes veröffentlicht. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz ...
Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV)
neugefasst durch B. v. 23.08.2001 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
Anlage UIGGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... der Öffentlich- keit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes gebührenfrei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 2 USchadGuaÄndG Änderung des Umweltinformationsgesetzes
... auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 entsprechende Anwendung." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ...
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 16 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Umweltinformationsgesetzes
... § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) wird wie folgt ...
Gesetz zur Beschleunigung der Rückholung radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 921
Artikel 1 AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Internetplattform die die Schachtanlage Asse II betreffenden wesentlichen Unterlagen nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) verbreitet. Die ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... 11 und 12" durch die Angabe „§§ 24 und 25" ersetzt. (17) In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das durch Artikel 16 des ...
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