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Synopse aller Änderungen des UIG am 06.11.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. November 2014 durch Bekanntmachung der UIGNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UIG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2014 geltenden Fassung
UIG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 27.10.2014 BGBl. I S. 1643

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Eingangsformel *
(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Informationszugang auf Antrag
    § 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
    § 4 Antrag und Verfahren
    § 5 Ablehnung des Antrags
    § 6 Rechtsschutz
    § 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
Abschnitt 3 Ablehnungsgründe
    § 8 Schutz öffentlicher Belange
    § 9 Schutz sonstiger Belange
Abschnitt 4 Verbreitung von Umweltinformationen
    § 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
    § 11 Umweltzustandsbericht
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 12 Gebühren und Auslagen
    § 13 Überwachung
    § 14 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

Eingangsformel (neu)




Eingangsformel *


vorherige Änderung nächste Änderung

 




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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit


(1) 1 Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. 2 In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) 1 Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie

vorherige Änderung

6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.



6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.

2 In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. 3 Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) 1 Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. 2 Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. 3 Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) 1 Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. 2 Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.