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Änderung § 13 Bundes-Tierärzteordnung vom 08.11.2006

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 196 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

(3) Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist.

(4) Die Anzeige nach § 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsstaates gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 obliegt der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt.

(Text alte Fassung)

(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung getroffen werden.

(Text neue Fassung)

(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit getroffen werden.

(6) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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