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Änderung § 13 Bundes-Tierärzteordnung vom 07.12.2007

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

(3) Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist.

(4) Die Anzeige nach § 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsstaates gemäß § 11a Abs. 3 Satz 2 obliegt der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt.

(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit getroffen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den § 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.

(3) Die Entscheidungen nach § 9a und die Übermittlung der Unterlagen nach § 4 Abs. 1b Satz 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist.

(4) Die Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Abs. 1b Satz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt.

(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 sollen nur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz getroffen werden.

(6) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen.

vorherige Änderung

 


(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.

(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.