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Änderung Artikel 4 Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 25.04.2006

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 143 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1

(1) Hätte eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Entscheidung zur Übertragung oder Begründung eines Anrechts geführt, wenn die §§ 1 und 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung gegolten hätten, so ändert das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung unter Anwendung dieser Vorschriften ab. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Verpflichtete Zahlungen zur Begründung eines Anrechts für den Berechtigten geleistet hat.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so gilt für den Umfang der Abänderung § 10a Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich entsprechend.

(3) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die Träger der durch die Abänderungsentscheidung auszugleichenden Versorgungen.

(4) Der Antrag kann nur binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

(5) Die Absätze 1
bis 4 gelten für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich entsprechend mit der Maßgabe, daß sie nur abgeändert werden können, soweit die Bindung an die Vereinbarung auch unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des Antragsgegners in die getroffene Vereinbarung für den Antragsteller unzumutbar ist. Wurde im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auch anderes geregelt, findet eine Abänderung nicht statt, es sei denn, daß die Regelung im übrigen auch ohne den Versorgungsausgleich getroffen worden wäre.


§ 2

(1) Der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen können für die Vergangenheit von einem öffentlich-rechtlichen Träger einer auszugleichenden Versorgung die Rentenleistungen verlangen, die sie von diesem oder einem anderen Träger auf Grund des Versorgungsausgleichs erhalten hätten, wenn die §§ 1 und 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bereits am 1. Juli 1977 gegolten hätten. Nicht verlangt werden können Leistungen für Zeiträume, für die

1. der Träger der auszugleichenden Versorgung Rentenleistungen aus dem auszugleichenden Anrecht erbracht oder

2. der Verpflichtete dem Berechtigten Unterhalt geleistet hat; Unterhaltsleistungen bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung für den Berechtigten eine schwere Härte darstellen würde.

(2) Der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen können von einem nicht öffentlich-rechtlichen Träger einer auszugleichenden Versorgung die Leistungen verlangen, die sie erhalten hätten, wenn § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bereits am 8. April 1986 gegolten hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Familiengericht.


§
3

Zur Abgeltung von Erstattungen nach § 1304b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 83b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen ausgleichspflichtige Soldaten auf Zeit nach der Begründung einer Rentenanwartschaft durch Quasi-Splitting vor dem 1. Januar 1988 nachversichert worden sind, zahlt der Bundesminister der Verteidigung den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bis zum 30. Juni 1988 einen Pauschalbetrag. Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der Beiträge, die zum Zeitpunkt der Zahlung zur Begründung der Rentenanwartschaften in allen Fällen dieser Art erforderlich wären, gemindert um die Summe der bereite geleisteten Erstattungen. Die Verteilung des Pauschalbetrages auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten erfolgt nach dem Verhältnis der Beitragseinnahmen im Jahre 1987. Die Durchführung des Abgeltungsverfahrens obliegt dem Bundesversicherungsamt.


(Text neue Fassung)

§ 1 bis 3

(aufgehoben)



§ 4

Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 1. Juli 1977, so ist für die Anwendung des § 3b Abs. 1 Nr. 1, des § 10a Abs. 2 Satz 2 und des § 10b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als monatliche Bezugsgröße der Wert von 1.850 Deutsche Mark zugrunde zu legen.


§ 5

vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.



(aufgehoben)


§ 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft, Artikel 3 Nr. 1 bis 3 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1984.