Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 bis 3
(aufgehoben)
§ 4
Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 1. Juli 1977, so ist für die Anwendung des §
3b Abs. 1 Nr. 1, des §
10a Abs. 2 Satz 2 und des § 10b des
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als monatliche Bezugsgröße der Wert von 1.850 Deutsche Mark zugrunde zu legen.
§ 5
(aufgehoben)
§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft, Artikel
3 Nr. 1 bis 3 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1984.