(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch
- 1.
- an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder einen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle) verkauft,
- 2.
- selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet und für die dabei angefallene und in seinem Betrieb verfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält (Selbstvermarkter).
(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen,
- 1.
- deren Betriebssitz in einem abgegrenzten Berggebiet oder in einem benachteiligten Gebiet oder
- 2.
- deren landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu 50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet
gelegen ist.
§ 7 MMVAV Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern ... Milch hergestellten Rahm an eine Ankaufstelle abliefern und die Beihilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 über die Ankaufstelle ausgezahlt erhalten, können die darauf entfallenden ... die in den Betrieben der Rahmanlieferer verfüttert und für die eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt worden ist, sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben. Der ...