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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3a - Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung (MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3a Teilweise Abgabefreiheit



Abgabeschuldner, die Futterflächen innerhalb eines abgegrenzten Berggebietes haben, entrichten eine um den Vomhundertsatz gekürzte Abgabe, der dem Anteil der innerhalb eines abgegrenzten Berggebietes gelegenen Futterfläche an der dem Betrieb dienenden Gesamtfutterfläche entspricht.

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Zitierungen von § 3a Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a MMVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MMVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MMVAV Nachweis der vollständigen oder teilweisen Abgabefreiheit
... die dem Betrieb dienende Gesamtfutterfläche in einem abgegrenzten Berggebiet liegt (§ 3a ). (2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern, reichen die Bescheinigung der ...
§ 4a MMVAV Kleinerzeuger 1984/1985
... nach diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3a Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben ...